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   Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2023 - C-308/22   

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Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2023 - C-308/22 (https://dejure.org/2023,25678)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28.09.2023 - C-308/22 (https://dejure.org/2023,25678)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28. September 2023 - C-308/22 (https://dejure.org/2023,25678)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    PAN Europe (Closer)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Angleichung der Rechtsvorschriften - Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 - Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln - Bewertung für die Zwecke der Zulassung - Art. 36 - Art. 44 - Ermessen des betreffenden Mitgliedstaats hinsichtlich der ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 19.01.2023 - C-162/21

    Landwirtschaft

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2023 - C-308/22
    28 Urteil vom 19. Januar 2023, Pesticide Action Network Europe (C-162/21, EU:C:2023:30, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    34 Urteil vom 19. Januar 2023 (C-162/21, EU:C:2023:30, Rn. 46 bis 49).

  • EuGH, 06.05.2021 - C-499/18

    Bayer CropScience und Bayer/ Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2023 - C-308/22
    35 Urteil vom 6. Mai 2021 (C-499/18 P, EU:C:2021:367, Rn. 69).
  • EuGH, 01.10.2019 - C-616/17

    Es gibt nichts, was die Gültigkeit der Verordnung über das Inverkehrbringen von

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2023 - C-308/22
    19 Urteil vom 1. Oktober 2019, Blaise u. a. (C-616/17, EU:C:2019:800, Rn. 99, im Folgenden: Urteil Blaise).
  • EuGH, 02.03.2023 - C-16/22

    Staatsanwaltschaft Graz (Service des affaires fiscales pénales de Düsseldorf) -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2023 - C-308/22
    17 Bei der Auslegung von Bestimmungen ist nämlich nicht nur ihr Wortlaut sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden (Urteil vom 2. März 2023, Staatsanwaltschaft Graz [Finanzamt für Steuerstrafsachen Düsseldorf], C-16/22, EU:C:2023:148, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.12.2010 - C-77/09

    Gowan Comércio Internacional e Serviços - Pflanzenschutzmittel - Richtlinie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2023 - C-308/22
    Vgl. Urteil Blaise (Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Urteil vom 22. Dezember 2010, Gowan Comércio Internacional e Serviços (C-77/09, EU:C:2010:803, Rn. 75).
  • EuG, 28.09.2016 - T-600/15

    PAN Europe u.a. / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2023 - C-308/22
    27 Beschluss vom 28. September 2016, PAN Europe u. a./Kommission (T-600/15, EU:T:2016:601, Rn. 33) (kein Rechtsmittel zum Gerichtshof eingelegt).
  • EuGH, 01.08.2022 - C-242/22

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2023 - C-308/22
    29 Urteil vom 1. August 2022, TL (Fehlen eines Dolmetschers und einer Übersetzung) (C-242/22 PPU, EU:C:2022:611, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • VG Braunschweig, 12.04.2018 - 9 A 44/16

    Datenlücken; Erteilung einer pflanzenschutzrechtlichen Zulassung;

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2023 - C-308/22
    Vgl. Erläuterung des Verfahrens im Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig (Neunte Kammer) vom 12. April 2018, 9 A 44/16 (Rn. 66 ff.) (im Folgenden: Urteil des VG Braunschweig), das im Wesentlichen die Gründe betraf, aus denen ein betreffender Mitgliedstaat die Zulassung des Pflanzenschutzmittels nach Art. 36 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1107/2009 verweigern darf.
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2023 - C-309/22

    PAN Europe (évaluation des propriétés de perturbation endocrinienne) - Vorlage

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2023 - C-308/22
    Die vorliegende Rechtssache steht im Zusammenhang mit den verbundenen Rechtssachen C-309/22 und C-310/22, PAN Europe (Bewertung von endokrinschädlichen Eigenschaften), die von demselben nationalen Gericht vorgelegt wurden.
  • VG Braunschweig, 22.02.2024 - 1 B 455/23

    Anwendungsbestimmung; Glyphosat; Methodenvorbehalt; NT307-90; NT308;

    Sofern er eine solche Bewertung nicht vorgenommen habe, sei ein beteiligter oder anerkennender Mitgliedstaat gemäß Art. 36 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 berechtigt und verpflichtet, eine solche Bewertung für sein Hoheitsgebiet durchzuführen, um das in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung geforderte hohe Schutzniveau für die Umwelt sicherzustellen (vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin am EuGH Laila Medina vom 28.09.2023 in der Sache Az. C-308/22).

    Der Verweis der Antragsgegnerin auf die Schlussanträge der Generalanwältin Laila Medina vom 28. September 2023 - C-308/22 - sei bereits in formeller Hinsicht unerheblich, da es sich hierbei nicht um eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs handele.

    Zudem seien die Schlussanträge auch in materieller Hinsicht unerheblich, da die Vorabentscheidungsverfahren zu den Aktenzeichen C-308/22, C-309/22 und C-310/22 andere Sachverhalte beträfen.

    Nach den Ausführungen der Generalanwältin am EuGH Laila Medina in den Schlussanträgen vom 28. September 2023 (Az. C-308/22) folge aus dem Wesen des Vorsorgeprinzips auch eine Abweichungskompetenz von der Entscheidung des prüfenden Mitgliedstaats (zRMS).

    Soweit das UBA bzw. die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Generalanwältin am EuGH Laila Medina in deren Schlussanträgen vom 28. September 2023 in dem Vorabentscheidungsverfahren zum Aktenzeichen C-308/22 vorträgt, aus dem Wesen des Vorsorgeprinzips folge eine Abweichungskompetenz von der Entscheidung des prüfenden Mitgliedstaats (zRMS), rechtfertigt dieses Vorbringen nicht die Annahme, dass die Mitgliedstaaten die indirekten Auswirkungen auf die Biodiversität sowie die Vielfalt und Abundanz von Nichtzielarten durch Nahrungsnetzeffekte im Rahmen der Risikobewertung auch ohne Vorliegen einer von der EFSA anerkannten wissenschaftlichen Methode zur Bewertung dieser Effekte berücksichtigen dürfen.

    Zunächst ist der hiesige Sachverhalt nicht vergleichbar mit dem Sachverhalt, der der Generalanwältin am EuGH Laila Medina in deren Schlussanträgen vom 28. September 2023 (C-308/22) zugrunde liegt, und deren Schlussanträge enthalten keine Ausführungen zu dem Methodenvorbehalt gemäß Art. 4 Abs. 3 lit. e) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.

    Vielmehr ist im Vorabentscheidungsverfahren zum Aktenzeichen C-308/22 die Auslegung des Art. 36 Abs. 1 und 2 der Verordnung verfahrensgegenständlich zur Klärung der Fragen, ob und inwieweit der beteiligte Mitgliedstaat (cMs) von der Bewertung des prüfenden Mitgliedstaates (zRMS) abweichen darf (Frage 1) und wie die Formulierung "Berücksichtigung des neuesten Stands von Wissenschaft und Technik und unter Heranziehung der zum Zeitpunkt des Antrags verfügbaren Leitlinien" auszulegen ist (Fragen 4 und 5).

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